Bestattung

Bestat­tungs­pflicht Deutschland

1. Bestat­tungs­pflicht (Organi­sation)

Diese Pflicht ist Länder­sache (Bestat­tungs­ge­setze der Bundes­länder), aber im Kern überall ähnlich.

Verpflichtet sind in einer festen Reihen­folge die nächsten Angehö­rigen, typischer­weise:

  1. Ehepartner / einge­tra­gener Lebens­partner
  2. Kinder
  3. Eltern
  4. Geschwister
  5. weitere Verwandte (z. B. Großeltern, Enkel)

👉 Diese Personen müssen sich darum kümmern, dass der Verstorbene bestattet wird (Organi­sation, Auftrag an Bestatter etc.).

2. Kosten­tra­gungs­pflicht (Bezahlung)

Das ist bundes­rechtlich im BGB (§ 1968) geregelt:

  • Erbe zahlt die Beerdi­gungs­kosten

Wichtig:

  • Wer Erbe ist, muss zahlen – unabhängig davon, ob er zur Organi­sation verpflichtet war.
  • Wenn niemand erbt (oder der Erbbe­rech­tigte das Erbe ausschlägt), kann die Pflicht auf unter­halts­pflichtige Angehörige übergehen.

Was passiert, wenn niemand zahlt oder sich kümmert?

Dann greift der Staat ein:

  • Das Ordnungsamt veran­lasst die Bestattung (oft einfache „Sozial­be­stattung“)
  • Die Kosten werden anschließend den Verpflich­teten in Rechnung gestellt

Sonderfall: Sozial­be­stattung

Wenn die verpflich­teten Angehö­rigen finan­ziell nicht leistungs­fähig sind:

  • Antrag beim Sozialamt möglich
  • Grundlage: § 74 SGB XII
  • Der Staat übernimmt dann ganz oder teilweise die Kosten

5. Wichtige Klarstel­lungen

  • Man kann die Bestat­tungs­pflicht nicht einfach ablehnen
  • Auch zerrüttete Famili­en­ver­hält­nisse ändern daran meist nichts
  • Nur in Ausnah­me­fällen (z. B. schwere Verfeh­lungen des Verstor­benen) kann man sich entziehen – das ist aber selten und muss begründet werden

Kurz gesagt

Zur Organi­sation verpflichtet sind die nächsten Angehö­rigen.
Zur Zahlung verpflichtet ist in erster Linie der Erbe.
Wenn niemand kann oder will, springt der Staat ein – holt sich das Geld aber ggf. zurück.