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Gesell­schaft mit gebun­denem Vermögen

Neue Alter­native zu Genos­sen­schaften

Im Koali­ti­ons­vertrag 2025 hat die Bundes­re­gierung die Einführung einer neuen Rechtsform angekündigt: die Gesell­schaft mit gebun­denem Vermögen (GmgV). Diese soll Unter­nehmen ermög­lichen, ihr Vermögen dauerhaft im Unter­nehmen zu halten und Gewinne nicht an Gesell­schafter auszu­schütten.

Quelle: BVMW, Haufe Verlag

Kernmerkmale der GmgV

  • Vermö­gens­bindung: Gewinne bleiben im Unter­nehmen und dienen dessen langfris­tiger Entwicklung. — Quelle: FAZ
  • Gesell­schaf­ter­struktur: Nur aktive Personen oder Unter­nehmen mit ähnlicher Vermö­gens­bindung können Gesell­schafter sein, d.h. alle Gesell­schafter sollen aktiv im Unter­nehmen tätig sein und Verant­wortung übernehmen, statt rein als Kapital­geber zu agieren. — Quelle: Haufe Verlag
  • Gesell­schaf­ter­ent­lohnung: Die im Unter­nehmen tätigen Gesell­schafter erhalten keine Gewinne aus dem Unter­nehmen, wohl aber eine markt­üb­liche Vergütung für ihre Arbeit. — Quelle: Haufe Verlag
  • Übertrag­barkeit: Anteile sind nicht übertragbar oder vererblich; bei Austritt wird lediglich die ursprüng­liche Einlage zurück­ge­zahlt. — Quelle: CMS
  • Kontrolle: Ein Aufsichts­verband überwacht die Einhaltung der Vermö­gens­bindung. — Quelle: Haufe Verlag

Auswir­kungen auf Genos­sen­schaften

Genos­sen­schaften verfolgen bereits das Ziel der Mitglie­der­för­derung und nicht der Gewinn­ma­xi­mierung. Die GmgV bietet jedoch eine rechtlich klarere Struktur für die Vermö­gens­bindung, was insbe­sondere bei der Unter­neh­mens­nach­folge Vorteile bringt. Beispiels­weise kann die GmgV helfen, das Unter­nehmen unabhängig von familiären Nachfolgern zu erhalten.

Ein prakti­sches Beispiel ist die Habitat Weine eG, die Elemente der Vermö­gens­bindung in ihre Satzung integriert hat, um langfristige Ziele zu sichern. — Quelle: GenoDigital

Vergleich Genos­sen­schaft / GmgV

MerkmalGenos­sen­schaftGesell­schaft mit gebun­denem Vermögen (GmgV)
ZweckFörderung der MitgliederErhalt des Unter­neh­mens­ver­mögens und Gemein­wohl­ori­en­tierung
Gewinn­ver­wendungÜberschüsse können an Mitglieder ausge­schüttet werdenGewinne bleiben im Unter­nehmen (keine Ausschüttung)
Mitbe­stimmungDemokra­tisch: ein Mitglied = eine StimmeStruk­tu­riert: Entschei­dungs­träger nach Gemein­wohl­bindung, keine typische Mitglie­der­de­mo­kratie
Vermö­gens­bindungTeilweise: Rückla­gen­bildung, aber Auflösung möglichDauerhaft gesetzlich gesichert, selbst bei Auflösung bleibt Vermögen gebunden
GründungMindestens 3 Mitglieder notwendigVoraus­sichtlich flexibler, auch Einzel­gründung denkbar
AuflösungMöglich durch Mitglie­der­be­schlussNur unter strengen Bedin­gungen, Vermögen bleibt gemein­nützig gebunden
ZielgruppeGemein­schaften, die sich gegen­seitig fördern wollenUnter­nehmen, die unabhängig von Eigen­tümern bestehen und dauerhaft dem Zweck dienen sollen
Rechts­auf­sichtGenos­sen­schafts­verband prüft regel­mäßigÜberwa­chungs­be­hörde oder Treuhand­auf­sicht vorge­sehen

Zusam­men­fassung:
Genos­sen­schaften sind ideal für Projekte, bei denen die Mitglieder im Vorder­grund stehen.
GmgV eignet sich für Unter­nehmen, die auf ewig ihrem sozialen oder unter­neh­me­ri­schen Zweck verpflichtet sein sollen, ohne Rücksicht auf künftige Gesell­schaf­ter­in­ter­essen.

🚀 Fazit

Die Einführung der GmgV schafft eine neue Möglichkeit für Selbst­ständige und Unter­nehmen, ihre Werte und Ziele langfristig zu sichern. Sie ergänzt bestehende Rechts­formen und bietet eine Alter­native für Unter­nehmen, die Verant­wor­tungs­ei­gentum und Vermö­gens­bindung in den Mittel­punkt stellen möchten. — Quelle: Wikipedia