🧾 Merkblatt für Freiberufler und Genossenschaftsmitglieder
📌 1. Allgemeine Situation
Wenn du als Consultant (freiberuflich tätiger Berater) ins Ausland ziehst, stellt sich die Frage, ob du eine Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG zahlen musst.
✅ 2. Wann KEINE Wegzugsbesteuerung anfällt
Du bist nicht betroffen von der Wegzugssteuer, wenn:
- du ausschließlich freiberuflich tätig bist, und
- keine Anteile über 1 % an Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG) hältst, und
- deine Beteiligung an einer Wohnungsbaugenossenschaft (eG) erfolgt ist.
👉 Hinweis: Die eG ist keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 6 AStG – auch bei >1 % Beteiligung keine Wegzugssteuer.
❗ 3. Wann die Wegzugssteuer greift
Wegzugsbesteuerung wird fällig, wenn:
- du deinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegst, und
- innerhalb der letzten 5 Jahre eine Beteiligung über 1 % an einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) hattest.
Dann wird eine fiktive Veräußerung deiner Anteile angenommen und Einkommensteuer auf den „stillen Gewinn“ fällig.
🌍 4. Weitere Hinweise beim Wegzug
Auch ohne Wegzugssteuer solltest du beachten:
- Finanzamt über Wegzug informieren
- Ausländische Tätigkeit ggf. dort steuerlich anmelden
- Prüfen, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht
- Krankenversicherung und Rentenversicherung prüfen
- Deutsche Steuernummer ggf. ruhen lassen oder löschen
📌 5. Empfehlungen
- Bei Zweifeln: Steuerberater oder internationaler Steuerjurist konsultieren
- Alle Vorgänge schriftlich dokumentieren
- Vorab klären, ob eine spätere Rückkehr steuerliche Folgen hätte
Generiert mit: ChatGPT‑4.o (am 1. Mai 2025)
Für: Freiberufliche Berater mit Genossenschaftsbeteiligung
Hinweis: Diese Info ersetzt keine individuelle Steuerberatung.