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Wegzug ins Ausland

🧾 Merkblatt für Freibe­rufler und Genos­sen­schafts­mit­glieder

📌 1. Allge­meine Situation

Wenn du als Consultant (freibe­ruflich tätiger Berater) ins Ausland ziehst, stellt sich die Frage, ob du eine Wegzugs­be­steuerung nach § 6 AStG zahlen musst.

2. Wann KEINE Wegzugs­be­steuerung anfällt

Du bist nicht betroffen von der Wegzugs­steuer, wenn:

  • du ausschließlich freibe­ruflich tätig bist, und
  • keine Anteile über 1 % an Kapital­ge­sell­schaften (z. B. GmbH, AG) hältst, und
  • deine Betei­ligung an einer Wohnungs­bau­ge­nos­sen­schaft (eG) erfolgt ist.

👉 Hinweis: Die eG ist keine Kapital­ge­sell­schaft im Sinne des § 6 AStG – auch bei >1 % Betei­ligung keine Wegzugs­steuer.

3. Wann die Wegzugs­steuer greift

Wegzugs­be­steuerung wird fällig, wenn:

  • du deinen Wohnsitz oder gewöhn­lichen Aufenthalt ins Ausland verlegst, und
  • innerhalb der letzten 5 Jahre eine Betei­ligung über 1 % an einer Kapital­ge­sell­schaft (z. B. GmbH) hattest.

Dann wird eine fiktive Veräu­ßerung deiner Anteile angenommen und Einkom­men­steuer auf den „stillen Gewinn“ fällig.

🌍 4. Weitere Hinweise beim Wegzug

Auch ohne Wegzugs­steuer solltest du beachten:

  • Finanzamt über Wegzug infor­mieren
  • Auslän­dische Tätigkeit ggf. dort steuerlich anmelden
  • Prüfen, ob ein Doppel­be­steue­rungs­ab­kommen (DBA) besteht
  • Kranken­ver­si­cherung und Renten­ver­si­cherung prüfen
  • Deutsche Steuer­nummer ggf. ruhen lassen oder löschen

📌 5. Empfeh­lungen

  • Bei Zweifeln: Steuer­be­rater oder inter­na­tio­naler Steuer­jurist konsul­tieren
  • Alle Vorgänge schriftlich dokumen­tieren
  • Vorab klären, ob eine spätere Rückkehr steuer­liche Folgen hätte

Generiert mit: ChatGPT‑4.o (am 1. Mai 2025)
Für: Freibe­ruf­liche Berater mit Genos­sen­schafts­be­tei­ligung
Hinweis: Diese Info ersetzt keine indivi­duelle Steuer­be­ratung.