Verpflichtung zur Akzeptanz ab 01.01.2025
Ab dem 1. Januar 2025 sind alle inländischen Unternehmen in Deutschland verpflichtet, elektronische Rechnungen (E‑Rechnungen) zu empfangen und zu verarbeiten. Die Zustimmung des Empfängers zur elektronischen Rechnungsstellung ist nicht mehr erforderlich.
Ausnahmen gelten für bestimmte steuerfreie Umsätze, Rechnungen mit Kleinbeträgen bis 250 Euro Bruttobetrag sowie für Fahrausweise, die als Rechnung gelten.
Diese Maßnahme soll die Digitalisierung und Effizienz im Rechnungswesen fördern. Unternehmen sollten sicherstellen, dass ihre Systeme in der Lage sind, E‑Rechnungen im vorgeschriebenen Format zu empfangen und zu verarbeiten, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen.
Übergangsfristen für die Ausstellung
1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026: Unternehmen dürfen weiterhin Papierrechnungen versenden. Andere elektronische Formate, wie z.B. PDF-Dateien, dürfen nur mit Zustimmung des Empfängers verwendet werden.
Quelle: IHK Frankfurt
Kleinunternehmer (§ 19 UStG)
Durch das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) werden mit Wirkung zum 1. Januar 2025 Kleinunternehmer künftig ausdrücklich von der Ausstellung von E‑Rechnungen befreit.
WICHTIG: Die Empfangspflicht für E‑Rechnungen ab 1. Januar 2025 bleibt bestehen.
Quelle: IHK Darmstadt