Verpflichtung zur Akzeptanz ab 01.01.2025

Ab dem 1. Januar 2025 sind alle inlän­di­schen Unter­nehmen in Deutschland verpflichtet, elektro­nische Rechnungen (E‑Rechnungen) zu empfangen und zu verar­beiten. Die Zustimmung des Empfängers zur elektro­ni­schen Rechnungs­stellung ist nicht mehr erfor­derlich.

Ausnahmen gelten für bestimmte steuer­freie Umsätze, Rechnungen mit Klein­be­trägen bis 250 Euro Brutto­betrag sowie für Fahraus­weise, die als Rechnung gelten.

Diese Maßnahme soll die Digita­li­sierung und Effizienz im Rechnungs­wesen fördern. Unter­nehmen sollten sicher­stellen, dass ihre Systeme in der Lage sind, E‑Rechnungen im vorge­schrie­benen Format zu empfangen und zu verar­beiten, um den gesetz­lichen Anfor­de­rungen zu entsprechen.

Übergangs­fristen für die Ausstellung

1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026: Unter­nehmen dürfen weiterhin Papier­rech­nungen versenden. Andere elektro­nische Formate, wie z.B. PDF-Dateien, dürfen nur mit Zustimmung des Empfängers verwendet werden.

Quelle: IHK Frankfurt

Klein­un­ter­nehmer (§ 19 UStG)

Durch das Jahres­steu­er­gesetz 2024 (JStG 2024) werden mit Wirkung zum 1. Januar 2025 Klein­un­ter­nehmer künftig ausdrücklich von der Ausstellung von E‑Rechnungen befreit. 

WICHTIG: Die Empfangs­pflicht für E‑Rechnungen ab 1. Januar 2025 bleibt bestehen.

Quelle: IHK Darmstadt