Die crowdfunding summe soll direkt als Eigenkapital in die Genossenschaft eingebracht werden und es sollen davon die Gründungskosten (externer Berater + Notar usw.) bezahlt werden. Fallen dafür Steuern in Deutschland an?
Wenn die Crowdfunding-Summe direkt als Eigenkapital in die Genossenschaft eingebracht wird und zur Deckung der Gründungskosten wie Notar, Berater und ähnlichen Ausgaben verwendet werden soll, fallen grundsätzlich keine direkten Steuern auf diese Gelder an. Allerdings gibt es einige wichtige steuerliche und rechtliche Aspekte zu beachten:
Keine direkten Steuern
1. Crowdfunding als Eigenkapital
- Einlagen sind steuerfrei:
- Gelder, die von Unterstützern als Kapital in die Genossenschaft eingebracht werden, gelten als Eigenkapital und unterliegen in Deutschland nicht der Einkommensteuer oder Körperschaftssteuer.
- Voraussetzung ist, dass die Gelder klar als Einlagen ins Genossenschaftskapital deklariert und entsprechend verbucht werden.
2. Gründungskosten
- Abziehbare Betriebsausgaben:
- Kosten für Notar, Beratung und andere Gründungsaufwendungen gelten steuerlich als Betriebsausgaben der Genossenschaft, sobald diese formal gegründet ist.
- Diese Ausgaben mindern den steuerlichen Gewinn der Genossenschaft (falls diese in der Gründungsphase Einnahmen erzielt).
- Falls die Genossenschaft in der Gründungsphase keine Einnahmen erzielt, können die Verluste vorgetragen werden, um sie mit zukünftigen Gewinnen zu verrechnen.
- Vorgründungsphase:
- Werden Kosten bereits vor der formellen Gründung der Genossenschaft getätigt, können sie als vorweggenommene Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Genossenschaft tatsächlich gegründet wird und diese Kosten später eindeutig der Genossenschaft zugerechnet werden können.
3. Umsatzsteuer
- Keine Umsatzsteuer auf Eigenkapital:
- Die Crowdfunding-Einlagen sind keine Umsätze im steuerlichen Sinne und unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer.
- Wenn die Genossenschaft jedoch im Rahmen der Gründung umsatzsteuerpflichtige Leistungen in Anspruch nimmt (z. B. Beratungsleistungen), kann sie diese Vorsteuer geltend machen, sofern sie selbst umsatzsteuerpflichtig ist (nicht bei rein gemeinnützigen Genossenschaften).
4. Steuerliche Anmeldung
- Gewerbeanmeldung:
- Eine Genossenschaft muss nach der Gründung beim Finanzamt angemeldet werden und erhält eine Steuernummer.
- Auch wenn in der Gründungsphase keine Gewinne erzielt werden, sollte eine Steuererklärung abgegeben werden, um die Gründungskosten als Betriebsausgaben zu dokumentieren.
- Kapitalertragssteuer (relevant für Unterstützer):
- Die Unterstützer des Crowdfundings sollten beachten, dass ihre Einlagen in die Genossenschaft unter Umständen nicht als Spenden gelten, sondern als Investition oder Beitrag zum Eigenkapital. Das hat keine direkten Auswirkungen auf die Genossenschaft, könnte aber steuerliche Konsequenzen für die Unterstützer haben.
5. Transparenz und Dokumentation
- Es ist wichtig, die Crowdfunding-Einlagen und deren Verwendung sauber zu dokumentieren:
- Zweckbindung: Es muss klar sein, dass die Gelder ausschließlich für die Gründung der Genossenschaft und deren Betrieb verwendet werden.
- Verwendung: Die Belege für Notarkosten, Beraterrechnungen etc. sollten sorgfältig aufbewahrt und in der Buchhaltung der Genossenschaft korrekt erfasst werden.
Fazit:
- Die direkt als Eigenkapital eingebrachte Crowdfunding-Summe ist steuerfrei.
- Die Gründungskosten (Notar, Berater usw.) sind abziehbare Betriebsausgaben und mindern den Gewinn der Genossenschaft.
- Falls die Genossenschaft keine Einnahmen in der Gründungsphase erzielt, entstehen keine Steuerverpflichtungen, aber die Gründungskosten können in zukünftigen Jahren steuermindernd geltend gemacht werden.
Es empfiehlt sich, frühzeitig einen Steuerberater einzubeziehen, um sicherzustellen, dass alle steuerlichen Vorteile genutzt und Pflichten erfüllt werden.