Version 2
Das kommt darauf an, wie die Einlagen während der Gründung der Genossenschaft formal eingebracht werden und wer offiziell als Einleger bzw. Mitglied der Genossenschaft eingetragen wird. Hier sind die beiden möglichen Szenarien:
1. Genossenschaftsanteile gehören der Genossenschaft selbst
- Kein direkter Anspruch der Unterstützer:
- Wenn die Unterstützer ihre Beiträge im Rahmen des Crowdfundings ohne die Erwartung eines Gegenwertes (z. B. Mitgliedschaft oder Anteile) leisten, dann wird die Crowdfunding-Summe als Kapital der Genossenschaft verbucht.
- In diesem Fall gehören die mit der Einlage verbundenen Anteile direkt der Genossenschaft. Die Unterstützer haben nach der Gründung keinen Anspruch auf Genossenschaftsanteile oder Rechte.
- Initiator als Treuhänder:
- Die Person, die die Gelder einsammelt, fungiert lediglich als Treuhänder oder Vermittler. Nach der Gründung der Genossenschaft wird das Kapital rechtlich der Genossenschaft zugewiesen.
2. Genossenschaftsanteile gehören dem Einsammler
- Einsammler als vorläufiger Einleger:
- Wenn die Crowdfunding-Summe formal durch die Person, die sie einsammelt, in die Genossenschaft eingebracht wird (d. h., diese Person tritt als Gründungsmitglied ein), dann gehören die Genossenschaftsanteile dem Einsammler.
- Dieser Fall tritt ein, wenn:
- Die Unterstützer ausdrücklich keine Ansprüche auf die Anteile haben.
- Die Person, die sammelt, die Einlagen in ihrem eigenen Namen als Eigenkapital der Genossenschaft deklariert.
- Einsammler übernimmt Verantwortung:
- Der Einsammler hat in diesem Fall das Recht, die Anteile zu halten, trägt aber auch die damit verbundenen Verpflichtungen, wie Stimmrechte oder Haftung.
3. Genossenschaftsanteile gehören den Unterstützern
- Einzelne Unterstützer als Mitglieder:
- Wenn die Crowdfunding-Kampagne darauf abzielt, Unterstützer direkt zu Mitgliedern der Genossenschaft zu machen, dann werden die Anteile nach der Gründung individuell den Unterstützern zugeordnet.
- Dies erfordert eine genaue Zuordnung der Beiträge und die Aufnahme jedes Unterstützers als Mitglied in das Genossenschaftsregister.
- Komplexe Verwaltung:
- Dieser Weg erfordert viel Verwaltungsaufwand und klare Kommunikation mit den Unterstützern, um sicherzustellen, dass sie sich ihrer Rechte und Pflichten bewusst sind.
Was entscheidet über den Eigentümer der Anteile?
- Die rechtliche Vereinbarung während des Crowdfundings:
- Wird im Crowdfunding klargestellt, dass die Gelder der Genossenschaft zufließen sollen, ohne dass Unterstützer Mitglieder werden? Dann gehören die Anteile der Genossenschaft.
- Wird im Crowdfunding explizit vereinbart, dass Unterstützer Mitglieder werden oder die Person, die sammelt, als Mitglied eintritt? Dann gehören die Anteile dem Einsammler oder den Unterstützern.
- Die Formale Eintragung:
- Nach Gründung entscheidet der Eintrag ins Genossenschaftsregister darüber, wem die Anteile gehören.
Fazit
- Ohne spezielle Vereinbarungen gehören die Anteile der Genossenschaft selbst.
- Wenn die Person, die sammelt, die Einlagen formal in ihrem eigenen Namen einbringt, gehören die Anteile dieser Person.
- Wenn die Unterstützer als Mitglieder aufgenommen werden, gehören die Anteile ihnen individuell.
Es ist wichtig, dies im Vorfeld klar zu regeln und dokumentieren, um spätere Konflikte zu vermeiden. Ein Steuerberater oder Rechtsanwalt für Genossenschaftsrecht kann dabei helfen, die beste Lösung zu finden.