5. Steuern Genos­sen­schaft

Wie muss ich die einge­sam­melte Crowd­funding-Summe versteuern, wenn sie zur Gründung einer Genos­sen­schaft dient?

Die steuer­liche Behandlung der über Crowd­funding einge­sam­melten Gelder hängt davon ab, wie sie verwendet werden und in welchem recht­lichen Rahmen das Crowd­funding statt­findet. Wenn die Gelder zur Gründung einer Genos­sen­schaft dienen, gibt es mehrere Aspekte zu beachten.


Steuer­liche Behandlung Crowd­funding

1. Zweck der einge­sam­melten Gelder

  • Gelder als Einnahmen (z. B. Vorverkauf oder wirtschaft­liche Gegen­leistung):
    • Wenn Unter­stützer durch ihre Beiträge eine Gegen­leistung erhalten (z. B. ein Produkt, eine Dienst­leistung oder andere Vorteile), werden die Gelder in der Regel als Einnahmen behandelt.
    • In diesem Fall sind die Gelder umsatz­steu­er­pflichtig, und es müssen Einkom­mens­steuer (bei Einzel­per­sonen) oder Körper­schafts­steuer (bei Unter­nehmen) auf den Gewinn gezahlt werden.
  • Gelder als Spenden:
    • Werden die Gelder ohne Gegen­leistung einge­sammelt, könnten sie als Spenden betrachtet werden. Aller­dings dürfen Spenden nur von gemein­nüt­zigen Organi­sa­tionen entge­gen­ge­nommen werden, die berechtigt sind, Spenden­be­schei­ni­gungen auszu­stellen. Eine Genos­sen­schaft, die nicht als gemein­nützig anerkannt ist, kann keine steuerlich absetz­baren Spenden erhalten.
  • Gelder als Eigen­ka­pital (Einlagen in die Genos­sen­schaft):
    • Wenn Unter­stützer Anteile an der Genos­sen­schaft erwerben oder die Gelder direkt als Eigen­ka­pital der Genos­sen­schaft genutzt werden, gelten diese nicht als Einnahmen, sondern als Eigen­mittel und sind steuerfrei. Hierbei müssen die Einlagen korrekt dokumen­tiert und im Genos­sen­schafts­ka­pital ausge­wiesen werden.

2. Steuer­liche Behandlung während der Gründungs­phase

  • Vor Gründung der Genos­sen­schaft:
    • Wenn das Crowd­funding vor der formalen Gründung der Genos­sen­schaft erfolgt, werden die Gelder zunächst von der Person oder Organi­sation verwaltet, die das Crowd­funding durch­führt. Diese ist für die korrekte steuer­liche Behandlung verant­wortlich (z. B. Umsatz­steuer, Einkom­mens­steuer oder Körper­schafts­steuer).
    • Nach Gründung können die Gelder als Einlage oder Darlehen an die Genos­sen­schaft übertragen werden.
  • Nach Gründung der Genos­sen­schaft:
    • Sobald die Genos­sen­schaft formal existiert, können die Crowd­funding-Gelder als Start­ka­pital oder Betriebs­mittel in die Buchhaltung der Genos­sen­schaft aufge­nommen werden.
    • Solange die Genos­sen­schaft nicht wirtschaftlich tätig ist, sondern nur für die Organi­sation und den Aufbau der Plattform verwendet wird, fallen keine direkten Steuern auf das Kapital an.

3. Steuer­arten, die berück­sichtigt werden müssen

  • Umsatz­steuer:
    • Falls Unter­stützer durch das Crowd­funding Produkte oder Dienst­leis­tungen erwerben, unter­liegen diese Umsätzen der Umsatz­steuer (19 % oder 7 % in Deutschland, abhängig von der Leistung).
    • Wenn es sich um reine Spenden oder Eigen­ka­pital handelt, fällt keine Umsatz­steuer an.
  • Einkommens- oder Körper­schafts­steuer:
    • Gelder, die als Einnahmen aus wirtschaft­licher Tätigkeit betrachtet werden, unter­liegen der Einkom­mens­steuer (bei Einzel­per­sonen) oder Körper­schafts­steuer (bei Unternehmen/Genossenschaften).
    • Beträge, die als Einlagen oder Start­ka­pital genutzt werden, sind steuerfrei.
  • Grund­er­werb­steuer (bei Inves­ti­tionen in Immobilien):
    • Falls die Genos­sen­schaft die Gelder später für den Erwerb von Immobilien verwendet, könnte Grund­er­werb­steuer anfallen.

4. Gemein­nützige Genos­sen­schaft (optional)

  • Wenn die Genos­sen­schaft als gemein­nützig anerkannt ist, genießt sie steuer­liche Vorteile:
    • Spenden an die Genos­sen­schaft sind steuerlich absetzbar.
    • Einnahmen aus dem Crowd­funding, die direkt den gemein­nüt­zigen Zwecken der Genos­sen­schaft dienen, könnten steuerfrei sein.
    • Gemein­nützige Genos­sen­schaften müssen die Gemein­nüt­zigkeit jedoch beim Finanzamt nachweisen und bestimmte Regeln erfüllen (z. B. keine Ausschüttung von Gewinnen an Mitglieder).

5. Empfeh­lungen

  • Klare Zweck­bindung: Dokumen­tiere genau, wie die Gelder verwendet werden (z. B. zur Deckung der Gründungs­kosten, als Eigen­ka­pital oder für die Entwicklung der Plattform).
  • Beratung durch Experten: Ziehe einen Steuer­be­rater oder einen Fachanwalt für Genos­sen­schafts­recht hinzu, um die steuer­lichen Konse­quenzen korrekt zu planen.
  • Trans­parenz: Kommu­ni­ziere den Unter­stützern klar, wie ihre Beiträge verwendet werden (z. B. Eigen­ka­pital, Gegen­leistung, Spende).

Fazit:

Wenn die Crowd­funding-Summe direkt als Eigen­ka­pital in die Genos­sen­schaft einge­bracht wird, ist sie in der Regel steuerfrei. Wenn jedoch wirtschaft­liche Tätig­keiten damit finan­ziert werden oder Unter­stützer Gegen­leis­tungen erhalten, können Umsatz- und Einkom­mens­steuern anfallen. Eine frühzeitige steuer­liche Planung und eine klare Trennung der Gelder zwischen Gründungs­phase und wirtschaft­licher Tätigkeit sind essen­ziell, um steuer­liche Probleme zu vermeiden.