1. Bestattungspflicht (Organisation)
Diese Pflicht ist Ländersache (Bestattungsgesetze der Bundesländer), aber im Kern überall ähnlich.
Verpflichtet sind in einer festen Reihenfolge die nächsten Angehörigen, typischerweise:
- Ehepartner / eingetragener Lebenspartner
- Kinder
- Eltern
- Geschwister
- weitere Verwandte (z. B. Großeltern, Enkel)
👉 Diese Personen müssen sich darum kümmern, dass der Verstorbene bestattet wird (Organisation, Auftrag an Bestatter etc.).
2. Kostentragungspflicht (Bezahlung)
Das ist bundesrechtlich im BGB (§ 1968) geregelt:
- Erbe zahlt die Beerdigungskosten
Wichtig:
- Wer Erbe ist, muss zahlen – unabhängig davon, ob er zur Organisation verpflichtet war.
- Wenn niemand erbt (oder der Erbberechtigte das Erbe ausschlägt), kann die Pflicht auf unterhaltspflichtige Angehörige übergehen.
Was passiert, wenn niemand zahlt oder sich kümmert?
Dann greift der Staat ein:
- Das Ordnungsamt veranlasst die Bestattung (oft einfache „Sozialbestattung“)
- Die Kosten werden anschließend den Verpflichteten in Rechnung gestellt
Sonderfall: Sozialbestattung
Wenn die verpflichteten Angehörigen finanziell nicht leistungsfähig sind:
- Antrag beim Sozialamt möglich
- Grundlage: § 74 SGB XII
- Der Staat übernimmt dann ganz oder teilweise die Kosten
5. Wichtige Klarstellungen
- Man kann die Bestattungspflicht nicht einfach ablehnen
- Auch zerrüttete Familienverhältnisse ändern daran meist nichts
- Nur in Ausnahmefällen (z. B. schwere Verfehlungen des Verstorbenen) kann man sich entziehen – das ist aber selten und muss begründet werden
Kurz gesagt
Zur Organisation verpflichtet sind die nächsten Angehörigen.
Zur Zahlung verpflichtet ist in erster Linie der Erbe.
Wenn niemand kann oder will, springt der Staat ein – holt sich das Geld aber ggf. zurück.




