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Profit­Boost AVV

Reicht für die AVV die Veröf­fent­li­chung auf der Website?

Kurz gesagt: Nein, das reicht in der Regel nicht aus.

Die DSGVO (insbe­sondere Art. 28 Abs. 3 DSGVO) verlangt, dass ein Auftrags­ver­ar­bei­tungs­vertrag (AVV) zwischen dir (dem Verant­wort­lichen) und Profit­Boost (dem Auftrags­ver­ar­beiter) konkret geschlossen wird. Eine bloß allgemein zugäng­liche AVV auf der Website, die keine indivi­duelle Bezug­nahme auf dich als Kunde enthält, erfüllt die Anfor­de­rungen nicht vollständig.

Warum reicht eine bloße Veröf­fent­li­chung auf der Website nicht?

  • Kein expli­ziter Vertrags­schluss: Die DSGVO verlangt eine “Verein­barung”, also eine beidseitige Willens­über­ein­kunft (z. B. durch Annahme der AVV bei Regis­trierung oder separat unter­schrieben).
  • Keine Indivi­dua­li­sierung: Deine Firma, Adresse und gegebe­nen­falls spezi­fische Verar­bei­tungs­sze­narien müssen benannt sein oder über einen Rahmen­vertrag nachweisbar geregelt sein.
  • Nachweis­pflicht: Als Verant­wort­licher musst du nachweisen können, dass ein wirksamer AVV besteht – z. B. durch unter­schrie­benes PDF oder einen expli­ziten Online-Vertrags­schluss.

Ausnahme: Konklu­denter Vertrags­schluss?

Einige Anbieter lösen das rechtlich über einen konklu­denten Vertrags­schluss, etwa durch eine Checkbox bei der Regis­trierung:

“Mit der Nutzung der Software akzep­tiere ich die AVV unter [Link] als verbind­lichen Bestandteil des Vertrags.”

Falls das bei Profit­Boost so umgesetzt ist, könnte es unter Umständen als rechtlich ausrei­chend gelten. Du müsstest aber:

  • Screen­shots oder Vertrags­un­ter­lagen aufbe­wahren, die diesen Vorgang dokumen­tieren,
  • und sicher­stellen, dass du im Streitfall nachweisen kannst, dass du dem AVV zugestimmt hast.

Empfehlung:

💡 Fordere eine indivi­duell unter­schriebene AVV mit deinem Firmen­namen an oder
💡 prüfe, ob im Kunden­konto eine eindeutige Zustimmung (z. B. Häkchen + Proto­kol­lierung) erfolgt ist und dokumen­tiere das.