Reicht für die AVV die Veröffentlichung auf der Website?
Kurz gesagt: Nein, das reicht in der Regel nicht aus.
Die DSGVO (insbesondere Art. 28 Abs. 3 DSGVO) verlangt, dass ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) zwischen dir (dem Verantwortlichen) und ProfitBoost (dem Auftragsverarbeiter) konkret geschlossen wird. Eine bloß allgemein zugängliche AVV auf der Website, die keine individuelle Bezugnahme auf dich als Kunde enthält, erfüllt die Anforderungen nicht vollständig.
Warum reicht eine bloße Veröffentlichung auf der Website nicht?
- Kein expliziter Vertragsschluss: Die DSGVO verlangt eine “Vereinbarung”, also eine beidseitige Willensübereinkunft (z. B. durch Annahme der AVV bei Registrierung oder separat unterschrieben).
- Keine Individualisierung: Deine Firma, Adresse und gegebenenfalls spezifische Verarbeitungsszenarien müssen benannt sein oder über einen Rahmenvertrag nachweisbar geregelt sein.
- Nachweispflicht: Als Verantwortlicher musst du nachweisen können, dass ein wirksamer AVV besteht – z. B. durch unterschriebenes PDF oder einen expliziten Online-Vertragsschluss.
Ausnahme: Konkludenter Vertragsschluss?
Einige Anbieter lösen das rechtlich über einen konkludenten Vertragsschluss, etwa durch eine Checkbox bei der Registrierung:
“Mit der Nutzung der Software akzeptiere ich die AVV unter [Link] als verbindlichen Bestandteil des Vertrags.”
Falls das bei ProfitBoost so umgesetzt ist, könnte es unter Umständen als rechtlich ausreichend gelten. Du müsstest aber:
- Screenshots oder Vertragsunterlagen aufbewahren, die diesen Vorgang dokumentieren,
- und sicherstellen, dass du im Streitfall nachweisen kannst, dass du dem AVV zugestimmt hast.
Empfehlung:
💡 Fordere eine individuell unterschriebene AVV mit deinem Firmennamen an oder
💡 prüfe, ob im Kundenkonto eine eindeutige Zustimmung (z. B. Häkchen + Protokollierung) erfolgt ist und dokumentiere das.