7a — Eigentum Genos­sen­schafts­an­teile

Version 2

Das kommt darauf an, wie die Einlagen während der Gründung der Genos­sen­schaft formal einge­bracht werden und wer offiziell als Einleger bzw. Mitglied der Genos­sen­schaft einge­tragen wird. Hier sind die beiden möglichen Szenarien:


1. Genos­sen­schafts­an­teile gehören der Genos­sen­schaft selbst

  • Kein direkter Anspruch der Unter­stützer:
    • Wenn die Unter­stützer ihre Beiträge im Rahmen des Crowd­fun­dings ohne die Erwartung eines Gegen­wertes (z. B. Mitglied­schaft oder Anteile) leisten, dann wird die Crowd­funding-Summe als Kapital der Genos­sen­schaft verbucht.
    • In diesem Fall gehören die mit der Einlage verbun­denen Anteile direkt der Genos­sen­schaft. Die Unter­stützer haben nach der Gründung keinen Anspruch auf Genos­sen­schafts­an­teile oder Rechte.
  • Initiator als Treuhänder:
    • Die Person, die die Gelder einsammelt, fungiert lediglich als Treuhänder oder Vermittler. Nach der Gründung der Genos­sen­schaft wird das Kapital rechtlich der Genos­sen­schaft zugewiesen.

2. Genos­sen­schafts­an­teile gehören dem Einsammler

  • Einsammler als vorläu­figer Einleger:
    • Wenn die Crowd­funding-Summe formal durch die Person, die sie einsammelt, in die Genos­sen­schaft einge­bracht wird (d. h., diese Person tritt als Gründungs­mit­glied ein), dann gehören die Genos­sen­schafts­an­teile dem Einsammler.
    • Dieser Fall tritt ein, wenn:
      • Die Unter­stützer ausdrücklich keine Ansprüche auf die Anteile haben.
      • Die Person, die sammelt, die Einlagen in ihrem eigenen Namen als Eigen­ka­pital der Genos­sen­schaft dekla­riert.
  • Einsammler übernimmt Verant­wortung:
    • Der Einsammler hat in diesem Fall das Recht, die Anteile zu halten, trägt aber auch die damit verbun­denen Verpflich­tungen, wie Stimm­rechte oder Haftung.

3. Genos­sen­schafts­an­teile gehören den Unter­stützern

  • Einzelne Unter­stützer als Mitglieder:
    • Wenn die Crowd­funding-Kampagne darauf abzielt, Unter­stützer direkt zu Mitgliedern der Genos­sen­schaft zu machen, dann werden die Anteile nach der Gründung indivi­duell den Unter­stützern zugeordnet.
    • Dies erfordert eine genaue Zuordnung der Beiträge und die Aufnahme jedes Unter­stützers als Mitglied in das Genos­sen­schafts­re­gister.
  • Komplexe Verwaltung:
    • Dieser Weg erfordert viel Verwal­tungs­aufwand und klare Kommu­ni­kation mit den Unter­stützern, um sicher­zu­stellen, dass sie sich ihrer Rechte und Pflichten bewusst sind.

Was entscheidet über den Eigen­tümer der Anteile?

  • Die recht­liche Verein­barung während des Crowd­fun­dings:
    • Wird im Crowd­funding klarge­stellt, dass die Gelder der Genos­sen­schaft zufließen sollen, ohne dass Unter­stützer Mitglieder werden? Dann gehören die Anteile der Genos­sen­schaft.
    • Wird im Crowd­funding explizit vereinbart, dass Unter­stützer Mitglieder werden oder die Person, die sammelt, als Mitglied eintritt? Dann gehören die Anteile dem Einsammler oder den Unter­stützern.
  • Die Formale Eintragung:
    • Nach Gründung entscheidet der Eintrag ins Genos­sen­schafts­re­gister darüber, wem die Anteile gehören.

Fazit

  • Ohne spezielle Verein­ba­rungen gehören die Anteile der Genos­sen­schaft selbst.
  • Wenn die Person, die sammelt, die Einlagen formal in ihrem eigenen Namen einbringt, gehören die Anteile dieser Person.
  • Wenn die Unter­stützer als Mitglieder aufge­nommen werden, gehören die Anteile ihnen indivi­duell.

Es ist wichtig, dies im Vorfeld klar zu regeln und dokumen­tieren, um spätere Konflikte zu vermeiden. Ein Steuer­be­rater oder Rechts­anwalt für Genos­sen­schafts­recht kann dabei helfen, die beste Lösung zu finden.