Habe ich es richtig verstanden, dass die mit diesen Einlagen verbundenen Genossenschaftsanteile dann nach der Gründung der Genossenschaft selbst gehören und nicht demjenigen, der sie von Unterstützern eingesammelt hat.
Ja, das hast du richtig verstanden! Sobald die Crowdfunding-Einlagen als Eigenkapital in die Genossenschaft eingebracht werden, gehören die damit verbundenen Genossenschaftsanteile der Genossenschaft selbst – nicht der Person oder Organisation, die die Gelder eingesammelt hat. Hier ist die Logik dahinter:
1. Eigentümer der Genossenschaftsanteile
- Genossenschaft als juristische Person:
- Eine Genossenschaft ist eine eigenständige juristische Person. Nach der Gründung gehört das eingebrachte Eigenkapital der Genossenschaft selbst.
- Diejenigen, die das Eigenkapital eingebracht haben, erhalten in der Regel einen Mitgliedschaftsstatus in der Genossenschaft und damit die entsprechenden Rechte (z. B. Stimmrechte, Beteiligung an Entscheidungen), aber sie besitzen die Einlagen nicht mehr persönlich.
- Crowdfunding-Unterstützer:
- Wenn die Unterstützer des Crowdfundings keine direkten Anteile oder Mitgliedschaften an der Genossenschaft erhalten, sondern ihre Beiträge “spendenartig” oder ohne Rückforderungen leisten, haben sie nach der Einbringung der Gelder keinen Anspruch auf die Genossenschaftsanteile.
2. Rolle des Sammelnden
- Vor der Gründung:
- Wenn du das Geld vor der Gründung sammelst, bist du vorübergehend Treuhänder dieser Mittel. Du bist verpflichtet, die Gelder zweckgebunden und transparent in die Genossenschaft einzubringen.
- Nach der Gründung überträgst du die gesammelten Mittel auf die Genossenschaft, und die Genossenschaft wird rechtmäßiger Eigentümer des Kapitals.
- Nach der Gründung:
- Du kannst in der Genossenschaft eine besondere Rolle haben (z. B. Initiator, Mitglied oder Vorstand), aber die eingebrachte Summe gehört nicht dir, sondern der Genossenschaft.
3. Genossenschaftsanteile der Unterstützer
- Wenn du den Unterstützern explizit Mitgliedschaften oder Anteile an der Genossenschaft versprichst:
- Diese müssen bei der Gründung der Genossenschaft dokumentiert werden.
- Die Unterstützer werden dann formal Mitglieder der Genossenschaft, mit allen Rechten und Pflichten (z. B. Mitspracherecht, Haftung auf ihren Anteil begrenzt).
- Wenn die Unterstützer keine direkten Rechte erhalten:
- Das Kapital wird als Einlage in die Genossenschaft eingebracht, und die Unterstützer haben keinen Anspruch auf Genossenschaftsanteile oder Mitbestimmungsrechte.
4. Klare Kommunikation erforderlich
- Es ist wichtig, den Unterstützern im Crowdfunding klar zu kommunizieren:
- Wofür die Gelder verwendet werden (Gründung der Genossenschaft).
- Ob sie selbst Anteile oder Mitgliedschaften an der Genossenschaft erhalten oder nicht.
5. Fazit
- Die Genossenschaftsanteile gehören der Genossenschaft selbst, sobald das Geld eingebracht wurde, es sei denn, die Unterstützer sollen explizit Anteile oder Mitgliedschaften erhalten.
- Als Initiator des Crowdfundings hast du nur eine Treuhandfunktion für die Gelder und bist verpflichtet, sie nach Gründung korrekt in die Genossenschaft einzubringen.
Es ist ratsam, diesen Prozess rechtlich und steuerlich begleiten zu lassen, um Transparenz und Rechtskonformität sicherzustellen.