7. Eigentum Genos­sen­schafts­an­teile

Habe ich es richtig verstanden, dass die mit diesen Einlagen verbun­denen Genos­sen­schafts­an­teile dann nach der Gründung der Genos­sen­schaft selbst gehören und nicht demje­nigen, der sie von Unter­stützern einge­sammelt hat.

Ja, das hast du richtig verstanden! Sobald die Crowd­funding-Einlagen als Eigen­ka­pital in die Genos­sen­schaft einge­bracht werden, gehören die damit verbun­denen Genos­sen­schafts­an­teile der Genos­sen­schaft selbst – nicht der Person oder Organi­sation, die die Gelder einge­sammelt hat. Hier ist die Logik dahinter:


1. Eigen­tümer der Genos­sen­schafts­an­teile

  • Genos­sen­schaft als juris­tische Person:
    • Eine Genos­sen­schaft ist eine eigen­ständige juris­tische Person. Nach der Gründung gehört das einge­brachte Eigen­ka­pital der Genos­sen­schaft selbst.
    • Dieje­nigen, die das Eigen­ka­pital einge­bracht haben, erhalten in der Regel einen Mitglied­schafts­status in der Genos­sen­schaft und damit die entspre­chenden Rechte (z. B. Stimm­rechte, Betei­ligung an Entschei­dungen), aber sie besitzen die Einlagen nicht mehr persönlich.
  • Crowd­funding-Unter­stützer:
    • Wenn die Unter­stützer des Crowd­fun­dings keine direkten Anteile oder Mitglied­schaften an der Genos­sen­schaft erhalten, sondern ihre Beiträge “spenden­artig” oder ohne Rückfor­de­rungen leisten, haben sie nach der Einbringung der Gelder keinen Anspruch auf die Genos­sen­schafts­an­teile.

2. Rolle des Sammelnden

  • Vor der Gründung:
    • Wenn du das Geld vor der Gründung sammelst, bist du vorüber­gehend Treuhänder dieser Mittel. Du bist verpflichtet, die Gelder zweck­ge­bunden und trans­parent in die Genos­sen­schaft einzu­bringen.
    • Nach der Gründung überträgst du die gesam­melten Mittel auf die Genos­sen­schaft, und die Genos­sen­schaft wird recht­mä­ßiger Eigen­tümer des Kapitals.
  • Nach der Gründung:
    • Du kannst in der Genos­sen­schaft eine besondere Rolle haben (z. B. Initiator, Mitglied oder Vorstand), aber die einge­brachte Summe gehört nicht dir, sondern der Genos­sen­schaft.

3. Genos­sen­schafts­an­teile der Unter­stützer

  • Wenn du den Unter­stützern explizit Mitglied­schaften oder Anteile an der Genos­sen­schaft versprichst:
    • Diese müssen bei der Gründung der Genos­sen­schaft dokumen­tiert werden.
    • Die Unter­stützer werden dann formal Mitglieder der Genos­sen­schaft, mit allen Rechten und Pflichten (z. B. Mitspra­che­recht, Haftung auf ihren Anteil begrenzt).
  • Wenn die Unter­stützer keine direkten Rechte erhalten:
    • Das Kapital wird als Einlage in die Genos­sen­schaft einge­bracht, und die Unter­stützer haben keinen Anspruch auf Genos­sen­schafts­an­teile oder Mitbe­stim­mungs­rechte.

4. Klare Kommu­ni­kation erfor­derlich

  • Es ist wichtig, den Unter­stützern im Crowd­funding klar zu kommu­ni­zieren:
    • Wofür die Gelder verwendet werden (Gründung der Genos­sen­schaft).
    • Ob sie selbst Anteile oder Mitglied­schaften an der Genos­sen­schaft erhalten oder nicht.

5. Fazit

  • Die Genos­sen­schafts­an­teile gehören der Genos­sen­schaft selbst, sobald das Geld einge­bracht wurde, es sei denn, die Unter­stützer sollen explizit Anteile oder Mitglied­schaften erhalten.
  • Als Initiator des Crowd­fun­dings hast du nur eine Treuhand­funktion für die Gelder und bist verpflichtet, sie nach Gründung korrekt in die Genos­sen­schaft einzu­bringen.

Es ist ratsam, diesen Prozess rechtlich und steuerlich begleiten zu lassen, um Trans­parenz und Rechts­kon­for­mität sicher­zu­stellen.